Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fuji Electric Europe GmbH
1. Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Reparaturen und sonstigen Leistungen der FUJI ELECTRIC EUROPE GmbH (FUJI), soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
Geschäftsbedingungen des Bestellers sind für FUJI nicht verbindlich, soweit sie von diesen abweichen, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Die Annahme der Lieferung von Ausrüstungsgegenständen und der erbrachten Leistungen gilt als Anerkennung der Geschäftsbedingungen von FUJI, ungeachtet etwaiger vorheriger Widersprüche zu diesen.
Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
1.2 Wird eine den "INCOTERMS 2010" entsprechende Regelung vereinbart, so gilt diese nur insoweit, als keine Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen.
1.3 Soweit die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Sachverhalt nicht regeln, gelten anstelle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Besteller die gesetzlichen Vorschriften (gemäß 11.1).
1.4 Die nachstehenden Bedingungen gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für alle künftigen Lieferungen von Ausrüstungsgegenständen und die Erbringung von Reparatur- und sonstigen Leistungen durch FUJI, auch wenn sie den Bestellern nicht nochmals übermittelt werden und auf sie nicht nochmals Bezug genommen wird, und zwar auch dann, wenn FUJI in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen Lieferungen ausführt.
1.5 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
2. Angebote und Bestellungen
2.1 Soweit in Angeboten von FUJI keine ausdrücklichen Bindungsfristen genannt sind, sind diese für FUJI unverbindlich und werden erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von FUJI für FUJI verbindlich. Die zu Testzwecken vorgelegten Muster oder Artikel dienen lediglich der Information und Orientierung und binden FUJI in keiner Weise; sie stellen lediglich eine Aufforderung zur Angebotsabgabe dar, deren Annahme im Ermessen von FUJI liegt.
2.2 Aufträge, die ohne Angebot von FUJI erteilt werden, werden gemäß 2.1 erst durch die schriftliche Bestätigung von FUJI verbindlich. Dies gilt auch für den Fall, dass der Besteller die von FUJI abgegebenen Angebote geändert hat.
2.3 FUJI ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Teillieferungen vorzunehmen. Sie sind als selbständige Lieferungen zu vergüten.
3. Dokumentation
3.1 Alle Angaben und Spezifikationen in Katalogen, Broschüren und Datenblättern sowie in den mit Angeboten eingereichten Unterlagen haben lediglich beratenden Charakter und sind daher für FUJI nicht verbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche gekennzeichnet. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Verfügbarkeit von Ausrüstungsgegenständen.
3.2 FUJI ist berechtigt, Ausrüstungsgegenstände in Konstruktion und Ausführung zu ändern und im Falle der Verknappung bestimmter Rohstoffe durch andere Materialien zu ersetzen, es sei denn, dass ein überwiegendes, FUJI bekanntes Interesse des Bestellers den Vorrang hat.
3.3 FUJI behält sich alle Eigentums- und Urheberrechte an allen von FUJI gelieferten Unterlagen vor. Diese Unterlagen dürfen nicht für andere als die von FUJI angegebenen Zwecke verwendet, vervielfältigt oder auf andere Weise Dritten zugänglich gemacht werden, und ihre Übermittlung ist nicht als Genehmigung zum Kopieren von Bauteilen oder Ausrüstungsgegenständen auszulegen.
3.4 Alle von FUJI zur Verfügung gestellten Unterlagen sind unverzüglich nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung zurückzugeben, und zwar auch dann, wenn FUJI kein Auftrag erteilt wird, ohne dass es einer solchen Aufforderung bedarf.
4. Preisgestaltung, Verpackung, Versicherung, Versand
4.1 Es gelten die Preise und Bedingungen, die zum Zeitpunkt des Versands der Geräte oder der Erbringung der Dienstleistungen in Kraft sind, und zwar ausschließlich der zu diesem Zeitpunkt geltenden Mehrwertsteuern oder anderer Abgaben im Geschäftsverkehr. Alle angegebenen Preise verstehen sich ausschließlich aller Kosten für Montage, Installation und Durchführung von Erstläufen. Die Preise von FUJI enthalten keine Frachtkosten, Zölle, Porto, Versicheruangsprämien oder sonstige Nebenkosten. Die Preise schließen auch etwaige Entsorgungskosten für zurückgegebene Verpackungen aus. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist die Rücklieferung von Verpackungsmaterial ausgeschlossen.
4.2 Versandanweisungen von Bestellern sind für FUJI nur dann verbindlich, wenn sie FUJI mitgeteilt und schriftlich bestätigt worden sind.
4.3 FUJI behält sich aus produktionstechnischen Gründen eine Über- oder Unterlieferung von bis zu 10% der bestellten Ware vor. Die Besteller sind verpflichtet, diese Mehr- oder Minderlieferungen zu akzeptieren. Für die Berechnung des Preises wird die tatsächlich gelieferte Menge unter Berücksichtigung der Unter- oder Überlieferung zugrunde gelegt.
4.4 FUJI behält sich das Recht vor, die in den Auftragsbestätigungen angegebenen Preise anzupassen, um veränderten Herstellungskosten aufgrund von schwankenden Materialkosten, Löhnen oder anderen Faktoren, die außerhalb der Kontrolle von FUJI liegen, Rechnung zu tragen.
4.5 Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf Kosten des Bestellers gegen Transportschäden und Bruchschäden versichert. Bei Lieferung in Überseehäfen wird eine allgemeine Transportversicherung, jedoch keine Versicherung gegen Bruch- oder Kriegsschäden oder Repressalien, gemäß CIF (Incoterms 2010) abgeschlossen. Die Versicherung ist in der Rechnungswährung und über den Rechnungsbetrag abzuschließen.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Zahlungen sind innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsdatum netto fällig, sofern in den Angeboten oder Auftragsbestätigungen von FUJI keine abweichenden Zahlungsbedingungen genannt sind. Teillieferungen stellen gesondert abrechenbare Transaktionen dar und berechtigen FUJI, die gelieferten Artikel in Rechnung zu stellen. Werden Zahlungen in anderen Währungen als dem Euro geleistet, so gilt die betreffende Forderung nur dann als vollständig bezahlt, wenn die eingegangenen Fremdwährungen, umgerechnet in Euro und gutgeschrieben auf einem der Bankkonten von FUJI, den vereinbarten Euro-Beträgen entsprechen.
5.2 Skonto wird nicht gewährt, es sei denn, es wurde von FUJI schriftlich bestätigt.
5.3 Wechsel werden nicht angenommen, Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Alle mit dem Einzug verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5.4 Zahlungen sind ausschließlich an eine von FUJI schriftlich benannte Bankadresse zu leisten und müssen am oder vor dem Fälligkeitstag ohne Abzug von Skonto und unter Vorauszahlung aller Gebühren durch den Überweisenden erfolgen. Alle Gebühren, Spesen und sonstigen Kosten, die FUJI durch besondere Vereinbarungen zur Annahme von Schecks in Zahlung entstehen, gehen zu Lasten der Besteller. Die Fälligkeit von Zahlungen richtet sich entweder nach dem Rechnungsdatum oder nach dem Datum, an dem die Versandbereitschaft der Ware dem Besteller mitgeteilt wird. Für Zahlungen aller Art gilt als Eingangsdatum das Datum, an dem FUJI über den Betrag in voller Höhe verfügen kann.
5.5 Die Zurückhaltung von Zahlungen an FUJI durch Rechnungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten sind oder es sich um rechtskräftig festgestellte fällige Rechnungsbeträge handelt.
5.6 Bei Zahlungsverzug werden den Bestellern Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. FUJI behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
5.7 FUJI behält sich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und anderen Rechtsmitteln für den Fall vor, dass Rechnungen in Zahlungsverzug geraten.
5.8 FUJI ist berechtigt, alle geschuldeten Beträge sofort fällig zu stellen und/oder Sicherheitsleistungen, auch für noch nicht gelieferte Waren, zu verlangen, noch ausstehende Lieferungen aus den betreffenden Aufträgen oder aus anderen Aufträgen der beteiligten Besteller ganz oder teilweise zurückzuhalten, unbezahlte Lieferungen auf Kosten der Besteller zurücksenden zu lassen oder von gültigen Kaufverträgen zurückzutreten, wenn Rechnungen in Zahlungsverzug sind oder begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit bestehen.
6. Liefertermine und -fristen
6.1 Vereinbarte Lieferfristen für Lieferungen und Leistungen von FUJI beginnen mit dem Datum der letzten gültigen Auftragsbestätigung von FUJI, sofern alle für die Ausführung des Auftrages wesentlichen offenen kaufmännischen und technischen Fragen mit den Bestellern geklärt sind, alle von den Bestellern beizubringenden Unterlagen bei FUJI eingegangen sind, ggf. erforderliche Genehmigungen oder Freigaben erteilt sind und vereinbarte Anzahlungen auf einem der Bankkonten von FUJI eingegangen sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand an den zunächst einzuschaltenden Spediteur übergeben worden ist oder die Versandbereitschaft zu den Endterminen der Lieferfristen mitgeteilt worden ist, vorausgesetzt, der Besteller hat alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Unwesentliche Fehler, Mängel oder Transportschäden sind vom Besteller zu akzeptieren, wobei die Liefertermine als eingehalten gelten.
6.2 Lieferabrufe sind für FUJI nur dann verbindlich, wenn sie von FUJI ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.
6.3 FUJI ist nach eigenem Ermessen berechtigt, die zu liefernden Waren nach dem Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft auf Gefahr und Kosten des Bestellers einzulagern und dem Besteller für jede volle Woche der Verspätung eine Lagergebühr in Höhe von einem halben Prozent (0,5%) des Lieferwertes der verspäteten Waren in Rechnung zu stellen, für jede volle Woche der Verspätung, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware, beginnend mit dem Tag der Versandbereitschaft, in Rechnung zu stellen, wenn der Versand der Ware auf Wunsch oder aus Verschulden des Bestellers verzögert wird oder wenn der Besteller die von ihm oder unter seiner Leitung zu transportierende Ware nicht rechtzeitig abholt. FUJI behält sich das Recht vor, von den Bestellern die Zahlung etwaiger überhöhter Lagerkosten zu verlangen, wenn diese einen entsprechenden Nachweis erbringen. FUJI ist ferner berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist nach eigenem Ermessen über die gelagerten Waren anderweitig zu verfügen und die Besteller mit anderen Waren gemäß einer angemessenen verlängerten Lieferfrist zu beliefern.
6.4 Verspätete Lieferungen berechtigen den Besteller nicht zum Rücktritt von Kaufverträgen oder zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von FUJI.
Auch in diesen Fällen kann der Besteller erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Kaufvertrag zurücktreten.
6.5 FUJI haftet nicht für Konventionalstrafen im Falle von Lieferverzug.
6.6. Falls FUJI ohne eigenes Verschulden zur Lieferung der bestellten Ware nicht in der Lage ist, weil sein Lieferant seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, ist FUJI zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
6.7 Soweit Lieferverzögerungen auf Umstände oder Ereignisse zurückzuführen sind, die außerhalb des Einflussbereichs von FUJI liegen (höhere Gewalt), verlängern sich die Lieferfristen angemessen, jedoch in keinem Fall um mehr als sechs (6) Monate. Darüber hinaus ist FUJI berechtigt, die Erfüllung von Kaufverträgen um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um sechs (6) Monate, hinauszuschieben oder bei andauernder Behinderung von Kaufverträgen zurückzutreten, ohne dass hieraus eine Schadensersatzpflicht erwächst. Als höhere Gewalt gelten u.a. Unterbrechungen des Produktionsbetriebes oder des Verkehrs zu/von FUJI oder seinen Lieferanten, behördliche Unterlassungsanordnungen oder sonstige Maßnahmen, Unruhen, Streiks, Aussperrungen, Sabotage, unverschuldete Zurückweisung oder Versagen wesentlicher Werkstücke, Nichterteilung oder verspätete Erteilung behördlicher Genehmigungen sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse aller Art. In einem solchen Fall wird FUJI die Besteller unverzüglich informieren. Ansprüche der Besteller auf Schadensersatz sind in solchen Fällen in den Grenzen von § 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen.
6.8 Kommt FUJI in Lieferverzug, so sind die Besteller - sofern ihnen hieraus ein Schaden entstanden ist - berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes der verspäteten Ware, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes der verspäteten Ware zu verlangen. Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers wegen der verspäteten Lieferung sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
7. Haftung, Haftungsübergang
7.1 Alle Risiken gehen gemäß der von den Parteien vereinbarten Bestimmung der Incoterms 2010 auf den Besteller über. Andernfalls gehen alle Gefahren auf den Besteller über, sobald die bestellten Waren das Lager von FUJI verlassen. Dies gilt auch für Teillieferungen und für den Fall, dass FUJI weitere Verpflichtungen übernommen hat, wie z. B. die Zahlung von Versandkosten, örtlichen Zustellungskosten oder Überführungskosten.
7.2 Ist die Ware versandbereit oder verzögert sich ihre Versendung aus Gründen, die FUJI nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald FUJI die Versandbereitschaft schriftlich oder mündlich angezeigt hat.
7.3 An den Besteller gelieferte Waren sind von diesem, auch wenn sie mangelhaft sind, unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Die an den Besteller gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller bestehenden oder noch entstehenden Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen der Parteien, gleich welcher Art und welchen Grundes, Eigentum von FUJI. Darüber hinaus behält sich FUJI das Eigentum an selbst hergestellten Produkten ("Vorbehaltsware") bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtig fälligen, überfälligen oder künftig fällig werdenden Forderungen von FUJI aus der Geschäftsverbindung mit den Bestellern vor. Kommt der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach oder hält er vertragliche Bestimmungen nicht ein, insbesondere wenn er Zahlungen nicht fristgerecht oder nicht in voller Höhe leistet, ist FUJI berechtigt, die betreffenden Waren zurückzufordern oder in Besitz zu nehmen, und der Besteller ist verpflichtet, diese an FUJI herauszugeben.
8.2 Die Besteller sind verpflichtet, alle "Vorbehaltsware" mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für FUJI zu behandeln und zu verwahren. Die Besteller sind insbesondere verpflichtet, auf eigene Kosten einen der Art des Risikos angemessenen, handelsüblichen Versicherungsschutz für die betreffenden Gegenstände abzuschließen und auf Verlangen einen Nachweis über die abgeschlossenen Versicherungsverträge zu erbringen. Wird der geforderte Versicherungsnachweis nicht innerhalb einer angemessenen Frist erbracht, ist FUJI berechtigt, die Gegenstände auf Kosten des Bestellers zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, haben die Besteller FUJI von einer Pfändung oder anderen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den FUJI entstandenen Ausfall. Die Besteller sind nicht berechtigt, den Kaufgegenstand mit Rechten Dritter zu belasten.
8.3 Die Besteller dürfen "Vorbehaltsware" nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur zu Bedingungen weiterveräußern, die sie zu einem Eigentumsvorbehalt an der Ware berechtigen.
8.4 Der Besteller tritt hiermit im Voraus alle Forderungen aus der Weiterveräußerung von "Vorbehaltsware" oder sonstiger, diese betreffender künftiger Rechtsgeschäfte, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung entstehen, zur Sicherung sämtlicher Forderungen von FUJI aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung mit ihm an FUJI ab. Die Besteller sind zur Einziehung dieser Forderungen berechtigt, wobei diese Berechtigung von FUJI jederzeit widerrufen werden kann.
8.5 Übersteigt der Wert der an FUJI abgetretenen Sicherheiten die Gesamtforderungen von FUJI um mehr als zehn Prozent (10 %) und/oder werden die an FUJI abgetretenen Sicherheiten nicht mehr benötigt, sind die Besteller berechtigt, Teilabtretungen der Sicherheiten zu verlangen.
8.6 Wird Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren veräußert, so tritt der Besteller die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an FUJI ab; FUJI nimmt diese Abtretung an. Die Forderungsabtretungen gelten als inaktive Sicherheiten, solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommt. Der Besteller hat FUJI auf Verlangen die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
8.7 Eine Be- oder Verarbeitung der "Vorbehaltsware" durch den Besteller ist für FUJI zulässig, ohne dass daraus Verpflichtungen für ihn erwachsen. Soweit die gelieferte Ware unter Verwendung, Verbindung, Vermengung oder Vermischung von Gegenständen, die nicht im Eigentum von FUJI stehen (vgl. §§ 947 ff. BGB), be- oder verarbeitet wird, steht FUJI das Miteigentum an denjenigen Anteilen der Endprodukte zu, die sich aus dem Verhältnis der Werte der von FUJI gelieferten Ware zu den Gesamtwerten aller anderen vor der Be- oder Verarbeitung, Verbindung, Vermengung oder Vermischung eingesetzten Waren ergeben. Für den Fall, dass der Besteller nach geltendem Recht Alleineigentum an der "Vorbehaltsware" erwirbt, räumt er FUJI hiermit anteiliges Miteigentum an der be- oder verarbeiteten Ware ein und verwahrt diese für FUJI. Für diese Miteigentumsanteile gelten die nachstehenden Bestimmungen entsprechend.
8.8 Der Besteller ist ohne vorherige Zustimmung von FUJI nicht berechtigt, "Vorbehaltsware" zu verpfänden oder sonst in einer Weise zu belasten, die die Rechte von FUJI an dieser Ware beeinträchtigt oder gefährdet. Der Besteller ist verpflichtet, FUJI von allen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die an FUJI sicherungshalber abgetretenen Forderungen unverzüglich zu benachrichtigen und FUJI alle für eine Drittwiderspruchsklage erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Kosten einer solchen Klage sind von den jeweils beteiligten Bestellern zu tragen.
8.9 Für den Fall, dass der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Staates, in dem sich die Ware befindet, unzulässig oder nichtig sein sollte, gilt die Leistung von Sicherheiten in der erforderlichen Höhe als vereinbart. Erfordert die Begründung der Sicherheitsleistung die Mitwirkung des Bestellers, so hat er auf seine Kosten unverzüglich alle von FUJI in diesem Zusammenhang geforderten Maßnahmen zu treffen.
8.10 Die Besteller räumen FUJI schon jetzt das unwiderrufliche Recht ein, ihr Betriebsgelände zum Zwecke der Mitnahme von Vorbehaltsware zu betreten und alle zum Transport erforderlichen Handlungen vorzunehmen sowie den Transport durchzuführen.
9. Gewährleistungen
9.1 Die Besteller haben die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und etwaige Mängel spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung, versteckte Mängel spätestens innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Entdeckung zu rügen. Im Übrigen bleibt § 377 HGB im Falle eines beiderseitigen Handelsgeschäftes zwischen Kaufleuten unberührt. Offensichtliche Mängel (z.B. an der Verpackung) und Mengenabweichungen sind unverzüglich nach Erhalt der Ware zu rügen.
Spätere Mängelrügen führen zum Erlöschen aller Gewährleistungsansprüche. Ausgenommen hiervon sind Mängel, die auch bei genauer Prüfung der gelieferten Ware nicht erkennbar sind und die unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden müssen. Die Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen, und zwar unter Angabe der Art der festgestellten Mängel und der Tatsache, ob sie sofort nach Erhalt der Ware oder erst nach deren Be- oder Verarbeitung festgestellt wurden. FUJI hat das Recht, die gemeldeten Mängel durch eigenes Personal überprüfen zu lassen.
9.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Übergabe des Kaufgegenstandes oder, wenn die Lieferung aus Gründen, die die Besteller zu vertreten haben, nicht erfolgt ist, ab dem Zeitpunkt der Lieferbereitschaft, wobei sich die Gewährleistung auf die Reparatur (Nachbesserung) oder den Ersatz der als mangelhaft erkannten Gegenstände nach Wahl von FUJI beschränkt. Die Duldung wiederholter Reparaturversuche gilt als einvernehmlich vereinbart. Eine abweichende Gewährleistungsfrist kann durch gesonderten, individuellen und schriftlichen Vertrag vereinbart werden.
9.3 FUJI trägt die unmittelbar mit der Reparatur oder dem Austausch verbundenen Kosten, die Kosten für Ersatzteile und die Versandkosten für die Lieferung der Waren vom FUJI-Reparaturzentrum zum Kunden. Alle anderen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
9.4 Der Besteller hat in Abstimmung mit FUJI die erforderlichen Genehmigungen zu erteilen und die Zeit zur Verfügung zu stellen, die FUJI für die Durchführung aller Reparaturen und Ersatzleistungen nach eigenem Ermessen für notwendig erachtet.
9.5 Die Gewährleistung erlischt, wenn Mängel oder Ausfälle auf unsachgemäßen Gebrauch, insbesondere auf Betrieb außerhalb der spezifizierten Grenzwerte, unsachgemäße Installation, unsachgemäßen Betrieb oder Nichteinhaltung aller geltenden Vorschriften zurückzuführen sind. Der Gewährleistungsanspruch erlischt auch, wenn der Besteller ohne vorherige Zustimmung von FUJI Änderungen oder Reparaturen an den gelieferten Gegenständen vorgenommen hat. Hiervon ausgenommen sind dringende Fälle, in denen dies aus Sicherheitsgründen oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden erforderlich ist, wobei FUJI in jedem Fall unverzüglich zu benachrichtigen ist, sowie Fälle, in denen FUJI mit der Beseitigung von Mängeln oder Fehlern in Verzug ist; in diesen Fällen ist der Besteller berechtigt, die Mängel oder Fehler selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von FUJI die Erstattung der damit verbundenen Kosten oder Gebühren zu verlangen.
9.6 Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, so kann der Besteller von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
9.7 Unbeschadet der vorstehenden Ziffer 9.9 verjähren Gewährleistungsansprüche für gelieferte Ersatzteile oder durchgeführte Nachbesserungsarbeiten in drei Monaten ab Lieferung oder Fertigstellung bzw. mit Ablauf der für den Liefergegenstand geltenden Verjährungsfrist, wenn diese später eintritt.
9.8 Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um eine zumindest fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch FUJI oder um eine zumindest fahrlässige Verletzung von Vertragspflichten und damit um eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder um Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von FUJI. Die Ansprüche sind auf den tatsächlichen Schaden beschränkt. Ansprüche auf entgangenen Gewinn oder Folgeschäden sind daher ausdrücklich ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von FUJI vorliegt und nicht zwingend nach geltendem Recht, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz, geltend gemacht werden können.
9.9 Die Durchführung einer Nachbesserung oder Ersatzlieferung im Rahmen der Gewährleistung löst keinen Neubeginn der Gewährleistungsfrist im Falle der Kulanz aus. Im Falle eines Neubeginns der Verjährungsfrist gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 1 Nr. 1 BGB auf diejenigen Mängel beschränkt, die Gegenstand des Gewährleistungsanspruchs sind oder durch eine mangelhafte Durchführung der Gewährleistung verursacht wurden, während im Übrigen die ursprüngliche Gewährleistungsfrist weiterläuft.
9.10 Für den Fall, dass der Besteller Zahlungen wegen Mängeln der Ware zurückhält, ist er abweichend von Ziffer 5.5 verpflichtet, die einbehaltenen Zahlungen in voller Höhe nach den gesetzlichen Vorschriften auf einem Treuhandkonto zu hinterlegen.
10. Konventionalstrafen
Für den Fall, dass Kaufverträge nicht erfüllt werden, weil die Besteller ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen oder die vertraglichen Bestimmungen nicht einhalten, sind die Besteller verpflichtet, an FUJI Vertragsstrafen in Höhe der Kosten zu zahlen, die FUJI im Zusammenhang mit den betreffenden Kaufverträgen bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind, mindestens jedoch zehn Prozent (10 %) der Nettogesamtmenge der bestellten Waren aus diesen Kaufverträgen. Sollte FUJI berechtigte Gründe haben, von den abgeschlossenen Kaufverträgen zurückzutreten, sind die beteiligten Auftraggeber verpflichtet, FUJI die bis dahin entstandenen Kosten zu erstatten.
11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
11.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.2 Das einheitliche UN-Kaufrecht (CISG) findet auf diese Beziehungen keine Anwendung. Es gelten ergänzend die Incoterms 2010. Bei Verträgen mit ausländischen Vertragspartnern gilt weder internationales noch deutsches Recht für Streitigkeiten.
11.3 Erfüllungsort für alle Lieferungen von Waren durch FUJI, für alle Zahlungen an FUJI und für die Erfüllung aller Verpflichtungen der Besteller ist Offenbach am Main.
11.4 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis und der Erfüllung vertraglicher Vereinbarungen, einschließlich Scheckklagen, ist das für den Hauptsitz von FUJI zuständige Gericht oder das für die liefernde Niederlassung von FUJI zuständige Gericht, sofern es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. FUJI behält sich jedoch das Recht vor, am Sitz des Bestellers zu klagen.
12. Ergänzende Bestimmungen und Bedingungen
12.1 Die vorstehenden Geschäftsbedingungen sowie etwaige weitere Vereinbarungen stellen die vollständigen und vollständigen Vereinbarungen zwischen den Parteien dar und ersetzen alle früheren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen, die zwischen den Parteien bestanden haben.
12.2 Die vorstehenden Bedingungen gelten auch für alle Mitarbeiter von FUJI.
12.3 Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung als ungültig oder rechtswidrig erweisen, so bleiben alle anderen Bestimmungen davon unberührt. In einem solchen Fall sind die Parteien verpflichtet, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch wirksame und durchführbare Bestimmungen zu ersetzen, die den von den unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen erfassten wirtschaftlichen Interessen am nächsten kommen.
12.4 Beide Parteien verpflichten sich, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei, die ihnen im Rahmen der Erfüllung der zwischen den Parteien geschlossenen Kaufverträge bekannt werden, streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Die Parteien werden diese Verpflichtungen auch auf Dritte übertragen, die sie im Rahmen ihrer Leistungen aus den zwischen den Parteien geschlossenen Kaufverträgen einschalten.
12.5 Änderungen oder Ergänzungen der vorstehenden Bedingungen oder weitere Vereinbarungen, die zwischen den Parteien bei Vertragsabschluss getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abweichen von der Schriftformklausel. Dies gilt auch für die vorliegende Bestimmung.
Hinweis:
In Übereinstimmung mit dem Bundesdatenschutzgesetz werden alle Beteiligten hiermit davon in Kenntnis gesetzt, dass FUJI Daten über Auftraggeber erworben hat bzw. erwerben wird und diese Daten in Dateien oder anderweitig gespeichert hat bzw. speichern wird, und dass alle diese Daten in Übereinstimmung mit dem Bundesdatenschutzgesetz behandelt werden.
Fuji Electric Europe GmbH
Offenbach, 1. September, 2013